Der Landkreis informiert
Von Ines Springer | 30. November 2020 | Kategorie: Aktuelles, Aus dem Wahlkreis | Keine Kommentare »9. Dezember 2020 | Auf Grund der aktuellen Lage erlässt der Landkreis Zwickau Änderungen und Ergänzungen zur Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 – sie gelten ab Freitag, dem 11. Dezember 2020.
Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. In Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern darf jeder Bewohner/Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Der Besuch der Einrichtung darf nur mit einem negativen Corona-Testergebnis erfolgen. Während der gesamten Dauer des Besuches ist eine eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
- Stand 09.12.2020
- Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau [*.pdf | 99 kb]
30. November 2020 | Die weiterhin sehr hohen Corona-Fallzahlen machen es notwendig, dass das Landratsamt Zwickau ergänzend zur Neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 27. November 2020, eine Allgemeinverfügung erlässt.
- im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen
- auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
- auf Spiel-und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen (Ausnahme: Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und sportliche Betätigung)
- im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen
- auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
- auf Spiel-und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs/ der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der Kreisfreien Stadt
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
- der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der gültigen Kontaktbeschränkungen
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist, oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
- Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dies betrifft die sinngemäße Regel, dass sich zwei Hausstände mit max. fünf Personen treffen dürfen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden – leicht gelockerte Regel ab 23. Dezember)
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen
- die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
- Stand 30.11.2020
Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau [*.pdf | 0,2 mb]
mit Quelle und weitere Informationen: Landkreis Zwickau